Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 forderte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Straf- und Zivilkläge- rin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen übler Nachrede, evtl. Verleum- dung auf, innert 20 Tagen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'200.00 zu leisten. Werde die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gelte der Strafantrag vom 15. Januar 2026 als zurückgezogen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen (nachfolgend: Be- schwerdekammer) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellung- nahme vom 11. Februar 2026 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte mit Stellungnahme vom 6. März 2026, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 13. März 2026 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Honorarnote ein.
E. 2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver- fügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- rechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Vorliegend bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2026 bezüglich Sicherheitsleistung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung das Anfechtungsobjekt. Soweit die Beschwerdeführerin nebst der sinngemäss beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, es seien die in der Strafanzeige geforderten Beweismittel auszuhändigen resp. beizuziehen (Tonbandaufnahme; Protokoll der Verhandlung; weitere Zeugen), geht sie über das Anfechtungsobjekt hinaus, womit sie nicht gehört werden kann. Weiter ist die Beschwerdekammer für die Überprüfung der Zulassung eines Rechtsanwalts nicht zuständig (vgl. dazu das Vorbringen in der Beschwerde «ich […] gehe auch davon aus, dass die Beschwerdekammer des Obergerichts die Zulassung eines Rechts- anwaltes, der sich solches Verhalten zu schulden lassen kommt, von rechts wegen überprüft»). Dies obliegt der Anwaltsaufsichtsbehörde des Obergerichts des Kantons Bern. Auch in- soweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, Art. 303a StPO ermächtige die Staatsanwaltschaft, bei Ehrverletzungsdelikten die antragstellende Person aufzufordern, innert einer Frist für allfällige Kosten und Ent- schädigungen eine Sicherheit zu leisten. Die Beschwerdeführerin habe am 15. Ja- nuar 2026 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, evtl. Ver- leumdung, begangen am 14. Januar 2026 in Burgdorf anlässlich der Verhandlung CIV 25 1820, gestellt. Beim Straftatbestand der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung handle es sich um ein Ehrverletzungsdelikt. Die Voraussetzungen von Art. 303a StPO seien daher erfüllt, weshalb die antragstellende Person zur Zahlung einer Si- cherheitsleistung aufgefordert werde.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die verfügte Sicherheitsleistung sei aufgrund der eindeutigen Rechtslage nicht gerechtfertigt und deshalb zu erlassen. Sie sei die geschädigte Person. Die Staatsanwaltschaft habe offenbar bereits ihre Verurteilung beschlossen, ansonsten sie von ihr keine Sicherheitsleistung verlangt hätte.
E. 4 Tatsache einer Rechtsgutverletzung begründet ist. Stehen solche Motive für eine Anzeige im Vordergrund, rechtfertigt es sich gemäss Gesetzgeber, von der an- tragstellenden Person einen Vorschuss zu verlangen, bevor der Strafverfolgungs- apparat in Gang gesetzt wird (BBl 2019 6697, S. 6757). Zumal es bei Ehrverlet- zungsdelikten immer um etwas Persönliches geht, immer private Interessen betrof- fen sind und gleichzeitig bloss ein geringes öffentliches Interesse an der Strafver- folgung besteht, bedeutet die neu geschaffene Möglichkeit, bei Ehrverletzungsde- likten eine Sicherheitsleistung einfordern zu können, eine Annäherung an das in manchen Kantonen früher bekannte Privatstrafklageverfahren (DROESE, Revision der StPO – einige Neuerungen aus Geschädigtensicht, in: recht 2024 29, S. 30; vgl. auch BBl 2019 6697, S. 6757). Die Vorschusspflicht bildet damit eines von we- nigen Instrumenten der Staatsanwaltschaft, um die zu bewältigende Flut von An- zeigen etwas zu regulieren bzw. sich davon zu entlasten (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 617 vom 8. Juni 2026 E. 4.3).
E. 4.1 Gemäss dem im Zuge der Revision der Strafprozessordnung neu eingefügten Art. 303a StPO (in Kraft seit dem 1. Januar 2024) kann die Staatsanwaltschaft die antragsstellende Person bei Ehrverletzungsdelikten dazu auffordern, innert einer Frist eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen zu leisten (Abs. 1). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, gilt der Strafantrag gemäss Art. 303a Abs. 2 StPO als zurückgezogen. Art. 303a StPO ist als Kann-Bestimmung ausge- staltet und räumt der Staatsanwaltschaft beim Entscheid, ob bei einem Ehrverlet- zungsdelikt eine Sicherheitsleistung erhoben wird und wie hoch diese sein soll, entsprechendes Ermessen ein. Dabei hat sie unter anderem die Bedeutung der Sache und die finanzielle Situation der antragstellenden Person zu berücksichtigen (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697 [nachfolgend: Botschaft BBl 2019 6697], S. 6757). In der Lehre wird teilweise die Auffassung ver- treten, dass eine Sicherheitsleistung nur dann eingefordert werden sollte, wenn die antragstellende Person Zivilforderungen stellt und bzw. oder triftige Gründe die An- nahme rechtfertigen, die antragstellende Person handle allenfalls mutwillig oder grob fahrlässig (vgl. RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 13 zu Art. 303a StPO).
E. 4.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Staatsan- waltschaft, von der antragstellenden Person bei Ehrverletzungsdelikten innert einer Frist eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen zu verlangen, an keine besonderen Voraussetzungen knüpfen wollte. Entsprechendes ergibt sich bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 303a StPO, welcher Ausgangs- punkt jeder Auslegung bildet (anders etwa Art. 316 Abs. 4 StPO, welcher vorsieht, dass die Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung ausdrücklich auf «begründete Fälle» beschränkt ist). Gemäss der Botschaft zur Revision liegt der Norm die Über- legung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Antrieb für eine Anzeige bei Ehrver- letzungsdelikten oftmals eher im Wunsch nach persönlicher Vergeltung als in der
E. 4.3 Es ist an dieser Stelle vergleichsweise auch auf Art. 383 Abs. 1 StPO hinzuweisen, wonach die Beschwerdeinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wie bei Art. 303a StPO ist die Auferlegung einer Sicherheitsleistung an die beschwerdeführende Pri- vatklägerschaft gemäss Art. 383 StPO an keine Voraussetzungen gebunden; sie liegt im Ermessen der Verfahrensleitung und bedarf keiner besonderen Begrün- dung, solange sie den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.3, 1B_398/2015 vom 19. Mai 2016 E. 2.2; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, a.a.O., N. 1 zu Art. 383 StPO).
E. 4.4 Die angefochtene Verfügung betreffend Sicherheitsleistung ist rechtens. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft ihr pflichtgemässes Ermessen verletzt hat:
E. 4.4.1 Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2026 gegen den Beschuldigten Strafanzeige eingereicht. Der Beschuldigte (Rechtsan- walt) soll anlässlich der Gerichtsverhandlung CIV 25 1820 am 14. Januar 2026 eine rufschädigende Falschaussage gemacht und sie in ihrer Ehre verletzt haben, in- dem er vorgebracht haben soll, dass sie widerrechtlich den Schwedenofen aus dem Haus an der D.________ (Strasse) in die Liegenschaft an der E.________ (Strasse) genommen habe. Die Beschwerdeführerin macht damit eine üble Nach- rede, evtl. Verleumdung des Beschuldigten nach Art. 173, evtl. Art. 174 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) geltend. Diese Straftat- bestände stellen Ehrverletzungsdelikte dar und fallen mithin in den Anwendungsbe- reich von Art. 303a StPO (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., N. 10 zu Art. 303a StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat zudem in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom
11. Februar 2026 zutreffend dargelegt, dass es sich hierbei bloss um eine mut- massliche üble Nachrede, evtl. Verleumdung im Bagatellbereich handelt, welche im Rahmen einer Gerichtsverhandlung geäussert worden sein soll. Die bundesgericht- liche Rechtsprechung trägt dem Umstand, dass allfällige ehrrührige Äusserungen in einem Prozess getätigt wurden, insofern Rechnung, als diese nach Art. 14 StGB gerechtfertigt sein können, wenn sie im Rahmen der den Parteien obliegenden
5 prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten erfolgt sind (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4, 131 IV 154 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2026, 6B_11/2026 vom
28. April 2026 E. 2.5, 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.3, 6B_73/2023 vom
28. Dezember 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Der Entscheid, die Beschwerdeführe- rin bei dieser Ausgangslage zur Zahlung einer Sicherheitsleistung aufzufordern, er- ging angesichts dessen in Beachtung des der Staatsanwaltshaft zustehenden Er- messens. Sie hat sich hierbei von sachgerechten, zweckmässigen und angemes- senen Überlegungen leiten lassen und die allgemeinen Rechtsprinzipien beachtet. Eine bundesrechtswidrige Überschreitung des Ermessens ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist zudem die antragstellende Person. Es liegt damit eine rechtsgenügliche Grundlage für die Einforderung einer Sicherheitsleistung vor (Art. 303a Abs. 1 StPO).
E. 4.4.2 Auch in Bezug auf die Höhe der verlangten Sicherheit von CHF 1'200.00 ist keine Ermessensüberschreitung auszumachen. Die Beschwerdeführerin selbst macht nicht geltend, dass sie zum Bezahlen der verlangten Sicherheitsleistung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage oder ihr so der Zugang zum Rechts- weg verwehrt wäre. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es ihr im Übrigen offen ge- standen, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO einzu- reichen (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., N 7 zu Art. 303a StPO). Alsdann gilt es mit der Generalstaatsanwaltschaft zu bedenken, dass es sich bei der verlangten Sicherheit bloss um eine vorläufige Sicherstellung der Prozesskosten und nicht um eine defi- nitive Kostenauflage handelt. Auch insofern erweist sich die angefochtene Verfü- gung als angemessen.
E. 4.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin dafürhält, dass die Staatsanwaltschaft offenbar ihre Verurteilung bereits beschlossen habe, ansonsten sie keine Sicherheitsleistung von ihr verlangt hätte, verkennt sie, dass sie im vorliegenden Strafverfahren nicht Be- schuldigte, sondern mutmasslich Geschädigte ist. In diesem Sinne greift ihr Argu- ment der Vorverurteilung ins Leere. Allein aus dem Umstand, dass die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 303a Abs. 1 StPO eine Sicherheitsleistung von der Be- schwerdeführerin verlangt hat, kann im Übrigen nicht geschlossen werden, dass sie deren Strafanzeige als von vornherein unbegründet hält, ist die Möglichkeit, die antragstellende Person zur Leistung einer Sicherheit aufzufordern, doch nicht auf unbegründete Anzeigen beschränkt, sondern ist die Einforderung einer Sicherheits- leistung wie erwähnt an keine besonderen Voraussetzungen gebunden (vgl. Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 4.3; vgl. E. 4.2 f. hiervor). Eine Beschränkung auf «unfruchtbare» Anzeigen wäre denn auch nicht praktikabel, zumal der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Auf- forderung zur Sicherheitsleistung in der Regel erst eine Strafanzeige vorliegt, wel- che oftmals noch keine Schlüsse darüber zulässt, wie das Verfahren fortzuführen ist; auch sind noch keine etwaige Beweiserhebungen – welche allenfalls Klarheit verschaffen könnten – erfolgt.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Eine solche wird von ihr denn auch zu Recht nicht beantragt.
E. 6.2 Dem obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist für seine Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese wird gestützt auf die ein- gereichte Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 12. März 2026 sowie in Anwendung von Art. 41 Abs. 2 und 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) auf CHF 1'494.60 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt und unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft durch den Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO).
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Die Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfah- ren wird auf CHF 1'494.60 (inkl. Auslangen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschuldigten vom Kanton Bern ausgerichtet.
- Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 37 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Sicherheitsleistung Strafverfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 16. Januar 2026 (EO 26 480)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 forderte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Straf- und Zivilkläge- rin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen übler Nachrede, evtl. Verleum- dung auf, innert 20 Tagen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'200.00 zu leisten. Werde die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gelte der Strafantrag vom 15. Januar 2026 als zurückgezogen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen (nachfolgend: Be- schwerdekammer) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellung- nahme vom 11. Februar 2026 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte mit Stellungnahme vom 6. März 2026, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 13. März 2026 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Honorarnote ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Ver- fügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- rechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Vorliegend bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2026 bezüglich Sicherheitsleistung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung das Anfechtungsobjekt. Soweit die Beschwerdeführerin nebst der sinngemäss beantragten Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, es seien die in der Strafanzeige geforderten Beweismittel auszuhändigen resp. beizuziehen (Tonbandaufnahme; Protokoll der Verhandlung; weitere Zeugen), geht sie über das Anfechtungsobjekt hinaus, womit sie nicht gehört werden kann. Weiter ist die Beschwerdekammer für die Überprüfung der Zulassung eines Rechtsanwalts nicht zuständig (vgl. dazu das Vorbringen in der Beschwerde «ich […] gehe auch davon aus, dass die Beschwerdekammer des Obergerichts die Zulassung eines Rechts- anwaltes, der sich solches Verhalten zu schulden lassen kommt, von rechts wegen überprüft»). Dies obliegt der Anwaltsaufsichtsbehörde des Obergerichts des Kantons Bern. Auch in- soweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, Art. 303a StPO ermächtige die Staatsanwaltschaft, bei Ehrverletzungsdelikten die antragstellende Person aufzufordern, innert einer Frist für allfällige Kosten und Ent- schädigungen eine Sicherheit zu leisten. Die Beschwerdeführerin habe am 15. Ja- nuar 2026 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, evtl. Ver- leumdung, begangen am 14. Januar 2026 in Burgdorf anlässlich der Verhandlung CIV 25 1820, gestellt. Beim Straftatbestand der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung handle es sich um ein Ehrverletzungsdelikt. Die Voraussetzungen von Art. 303a StPO seien daher erfüllt, weshalb die antragstellende Person zur Zahlung einer Si- cherheitsleistung aufgefordert werde. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die verfügte Sicherheitsleistung sei aufgrund der eindeutigen Rechtslage nicht gerechtfertigt und deshalb zu erlassen. Sie sei die geschädigte Person. Die Staatsanwaltschaft habe offenbar bereits ihre Verurteilung beschlossen, ansonsten sie von ihr keine Sicherheitsleistung verlangt hätte. 4. 4.1 Gemäss dem im Zuge der Revision der Strafprozessordnung neu eingefügten Art. 303a StPO (in Kraft seit dem 1. Januar 2024) kann die Staatsanwaltschaft die antragsstellende Person bei Ehrverletzungsdelikten dazu auffordern, innert einer Frist eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen zu leisten (Abs. 1). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, gilt der Strafantrag gemäss Art. 303a Abs. 2 StPO als zurückgezogen. Art. 303a StPO ist als Kann-Bestimmung ausge- staltet und räumt der Staatsanwaltschaft beim Entscheid, ob bei einem Ehrverlet- zungsdelikt eine Sicherheitsleistung erhoben wird und wie hoch diese sein soll, entsprechendes Ermessen ein. Dabei hat sie unter anderem die Bedeutung der Sache und die finanzielle Situation der antragstellenden Person zu berücksichtigen (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697 [nachfolgend: Botschaft BBl 2019 6697], S. 6757). In der Lehre wird teilweise die Auffassung ver- treten, dass eine Sicherheitsleistung nur dann eingefordert werden sollte, wenn die antragstellende Person Zivilforderungen stellt und bzw. oder triftige Gründe die An- nahme rechtfertigen, die antragstellende Person handle allenfalls mutwillig oder grob fahrlässig (vgl. RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 13 zu Art. 303a StPO). 4.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Staatsan- waltschaft, von der antragstellenden Person bei Ehrverletzungsdelikten innert einer Frist eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen zu verlangen, an keine besonderen Voraussetzungen knüpfen wollte. Entsprechendes ergibt sich bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 303a StPO, welcher Ausgangs- punkt jeder Auslegung bildet (anders etwa Art. 316 Abs. 4 StPO, welcher vorsieht, dass die Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung ausdrücklich auf «begründete Fälle» beschränkt ist). Gemäss der Botschaft zur Revision liegt der Norm die Über- legung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Antrieb für eine Anzeige bei Ehrver- letzungsdelikten oftmals eher im Wunsch nach persönlicher Vergeltung als in der
4 Tatsache einer Rechtsgutverletzung begründet ist. Stehen solche Motive für eine Anzeige im Vordergrund, rechtfertigt es sich gemäss Gesetzgeber, von der an- tragstellenden Person einen Vorschuss zu verlangen, bevor der Strafverfolgungs- apparat in Gang gesetzt wird (BBl 2019 6697, S. 6757). Zumal es bei Ehrverlet- zungsdelikten immer um etwas Persönliches geht, immer private Interessen betrof- fen sind und gleichzeitig bloss ein geringes öffentliches Interesse an der Strafver- folgung besteht, bedeutet die neu geschaffene Möglichkeit, bei Ehrverletzungsde- likten eine Sicherheitsleistung einfordern zu können, eine Annäherung an das in manchen Kantonen früher bekannte Privatstrafklageverfahren (DROESE, Revision der StPO – einige Neuerungen aus Geschädigtensicht, in: recht 2024 29, S. 30; vgl. auch BBl 2019 6697, S. 6757). Die Vorschusspflicht bildet damit eines von we- nigen Instrumenten der Staatsanwaltschaft, um die zu bewältigende Flut von An- zeigen etwas zu regulieren bzw. sich davon zu entlasten (vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 617 vom 8. Juni 2026 E. 4.3). 4.3 Es ist an dieser Stelle vergleichsweise auch auf Art. 383 Abs. 1 StPO hinzuweisen, wonach die Beschwerdeinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wie bei Art. 303a StPO ist die Auferlegung einer Sicherheitsleistung an die beschwerdeführende Pri- vatklägerschaft gemäss Art. 383 StPO an keine Voraussetzungen gebunden; sie liegt im Ermessen der Verfahrensleitung und bedarf keiner besonderen Begrün- dung, solange sie den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.3, 1B_398/2015 vom 19. Mai 2016 E. 2.2; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, a.a.O., N. 1 zu Art. 383 StPO). 4.4 Die angefochtene Verfügung betreffend Sicherheitsleistung ist rechtens. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft ihr pflichtgemässes Ermessen verletzt hat: 4.4.1 Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2026 gegen den Beschuldigten Strafanzeige eingereicht. Der Beschuldigte (Rechtsan- walt) soll anlässlich der Gerichtsverhandlung CIV 25 1820 am 14. Januar 2026 eine rufschädigende Falschaussage gemacht und sie in ihrer Ehre verletzt haben, in- dem er vorgebracht haben soll, dass sie widerrechtlich den Schwedenofen aus dem Haus an der D.________ (Strasse) in die Liegenschaft an der E.________ (Strasse) genommen habe. Die Beschwerdeführerin macht damit eine üble Nach- rede, evtl. Verleumdung des Beschuldigten nach Art. 173, evtl. Art. 174 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) geltend. Diese Straftat- bestände stellen Ehrverletzungsdelikte dar und fallen mithin in den Anwendungsbe- reich von Art. 303a StPO (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., N. 10 zu Art. 303a StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat zudem in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom
11. Februar 2026 zutreffend dargelegt, dass es sich hierbei bloss um eine mut- massliche üble Nachrede, evtl. Verleumdung im Bagatellbereich handelt, welche im Rahmen einer Gerichtsverhandlung geäussert worden sein soll. Die bundesgericht- liche Rechtsprechung trägt dem Umstand, dass allfällige ehrrührige Äusserungen in einem Prozess getätigt wurden, insofern Rechnung, als diese nach Art. 14 StGB gerechtfertigt sein können, wenn sie im Rahmen der den Parteien obliegenden
5 prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten erfolgt sind (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4, 131 IV 154 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2026, 6B_11/2026 vom
28. April 2026 E. 2.5, 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.3, 6B_73/2023 vom
28. Dezember 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Der Entscheid, die Beschwerdeführe- rin bei dieser Ausgangslage zur Zahlung einer Sicherheitsleistung aufzufordern, er- ging angesichts dessen in Beachtung des der Staatsanwaltshaft zustehenden Er- messens. Sie hat sich hierbei von sachgerechten, zweckmässigen und angemes- senen Überlegungen leiten lassen und die allgemeinen Rechtsprinzipien beachtet. Eine bundesrechtswidrige Überschreitung des Ermessens ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist zudem die antragstellende Person. Es liegt damit eine rechtsgenügliche Grundlage für die Einforderung einer Sicherheitsleistung vor (Art. 303a Abs. 1 StPO). 4.4.2 Auch in Bezug auf die Höhe der verlangten Sicherheit von CHF 1'200.00 ist keine Ermessensüberschreitung auszumachen. Die Beschwerdeführerin selbst macht nicht geltend, dass sie zum Bezahlen der verlangten Sicherheitsleistung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht in der Lage oder ihr so der Zugang zum Rechts- weg verwehrt wäre. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es ihr im Übrigen offen ge- standen, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO einzu- reichen (vgl. RIEDO/BONER, a.a.O., N 7 zu Art. 303a StPO). Alsdann gilt es mit der Generalstaatsanwaltschaft zu bedenken, dass es sich bei der verlangten Sicherheit bloss um eine vorläufige Sicherstellung der Prozesskosten und nicht um eine defi- nitive Kostenauflage handelt. Auch insofern erweist sich die angefochtene Verfü- gung als angemessen. 4.4.3 Soweit die Beschwerdeführerin dafürhält, dass die Staatsanwaltschaft offenbar ihre Verurteilung bereits beschlossen habe, ansonsten sie keine Sicherheitsleistung von ihr verlangt hätte, verkennt sie, dass sie im vorliegenden Strafverfahren nicht Be- schuldigte, sondern mutmasslich Geschädigte ist. In diesem Sinne greift ihr Argu- ment der Vorverurteilung ins Leere. Allein aus dem Umstand, dass die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 303a Abs. 1 StPO eine Sicherheitsleistung von der Be- schwerdeführerin verlangt hat, kann im Übrigen nicht geschlossen werden, dass sie deren Strafanzeige als von vornherein unbegründet hält, ist die Möglichkeit, die antragstellende Person zur Leistung einer Sicherheit aufzufordern, doch nicht auf unbegründete Anzeigen beschränkt, sondern ist die Einforderung einer Sicherheits- leistung wie erwähnt an keine besonderen Voraussetzungen gebunden (vgl. Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 120 vom 1. Oktober 2024 E. 4.3; vgl. E. 4.2 f. hiervor). Eine Beschränkung auf «unfruchtbare» Anzeigen wäre denn auch nicht praktikabel, zumal der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Auf- forderung zur Sicherheitsleistung in der Regel erst eine Strafanzeige vorliegt, wel- che oftmals noch keine Schlüsse darüber zulässt, wie das Verfahren fortzuführen ist; auch sind noch keine etwaige Beweiserhebungen – welche allenfalls Klarheit verschaffen könnten – erfolgt. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Eine solche wird von ihr denn auch zu Recht nicht beantragt. 6.2 Dem obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist für seine Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese wird gestützt auf die ein- gereichte Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 12. März 2026 sowie in Anwendung von Art. 41 Abs. 2 und 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) auf CHF 1'494.60 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt und unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft durch den Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO).
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfah- ren wird auf CHF 1'494.60 (inkl. Auslangen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ unter Vorbehalt der Abrechnung mit dem Beschuldigten vom Kanton Bern ausgerichtet. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 7. Juli 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Pittet Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.